Allgemeine Geschäftsbedingungen Inland und Export
F.I.T. Agency
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Bundesrepublik Deutschland
1. Angebote und Auftragsabwicklung
1.1Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend. 1.2Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung. 1.3Bei Anfragen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.
2. Preise
Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro, zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Erfüllungsort
3.1Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Nürnberg. 3.2Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.
4. Versand und Verpackung
4.1Der Versand erfolgt frei Haus einschließlich Verpackung. Die Fracht- und Verpackungskosten werden separat berechnet. 4.2Wir arbeiten ausschließlich nach den Incoterms 2020, Lieferkonditionen CIP Bestimmungsort unloaded oder EXW Henfenfeld. 4.3Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
5. Transportgefahr
Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 4 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt.
6. Umfang der Leistung
6.1Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. 6.2Mehr- oder Minderlieferungen zulässig mit +/- 10%.
7. Lieferzeit – Lieferpflicht
7.1Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. 7.2Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 7.3Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. 7.4Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.
8. Aufrechnung oder Zurückhaltung
Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.
9. Software
9.1Nach dem heutigen Stand der Technik ist eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich. Vertragsgegenstand ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch tauglich ist. Dem Käufer obliegt die Prüfung, ob die Programmfunktionen seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm selbstverantwortlich getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. 9.2Werden Programme für käufereigene Hardware eingesetzt, ist der Käufer für das Zusammenwirken der Programme mit seiner Hardware selbst verantwortlich. 9.3Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Käufer verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich bzw. im Rahmen der mit ihm vertraglich getroffenen Vereinbarung einzusetzen. Mit Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugtem Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Käufer zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
10. Mängelrüge (Beanstandungen)
10.1Bei Beanstandungen der Art, der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer die Ware auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft und uns dabei entdeckte Mängel mit genauer Beschreibung unverzüglich und schriftlich anzeigt. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch wegen dieser Mängel als genehmigt. 10.2Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt ½ Jahr ab Lieferung der Ware. 10.3Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände entstanden sind. 10.4Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt. 10.5Bei begründeten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 10.6Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
11. Schadensersatzansprüche
Wir haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachten Verzug oder Unmöglichkeit haften wir nicht. Dies gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung.
12. Zahlung, Verzug, Fälligkeit
12.1Falls nicht Vorkasse (Standardzahlungsvereinbarung) vereinbart wurde sind Rechnungen zahlbar a) 8 Tage nach Lieferung abzüglich 2 % Skonto oder b) 30 Tage nach Lieferung rein netto. 12.2Schecks und Wechsel werden nicht angenommen. 12.3Gerät der Käufer in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20% des Warenwertes) zurückzunehmen. 12.4Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt. 12.5Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn der Käufer Vorräte oder Außenstände als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, alle Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, sofortige Barzahlung, oder Rücksendung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen. 13.2Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten. 13.3Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände. 13.4Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. 13.5Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig. 13.6Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein. 13.7Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. 13.8Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Nürnberg, wenn der Käufer Kaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Henfenfeld, Stand 1. April 2015
F.I.T. Agency
Allgemeine Geschäftsbedingungen Export
1. Angebote
1.1Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
2. Bestellung
2.1Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen.
3. Lieferung und Annahme
3.1Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, behalten wir uns vor, die Leistung zu verweigern, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, Vorauszahlungen zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, in unserem Eigentum stehende Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20% des Warenwertes) zurückzunehmen, ohne dass es einer Auflösung des Vertrages oder sonstiger rechtsgestaltender Maßnahmen bedarf. 3.2Nimmt der Käufer die Ware nicht wie vertraglich vereinbart ab und ist die Verzögerung in der Abnahme nicht durch eine Handlung oder eine Unterlassung unsererseits verursacht, so hat er trotzdem die im Vertrag vorgesehene Zahlung zu leisten, als ob Lieferung erfolgt wäre. 3.3Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand sowie sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störungen im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Wir sind wahlweise berechtigt, in solchen Fällen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. 3.4Mehr- oder Minderlieferungen zulässig +/-10%.
4. Versand
4.1Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an den mit der Ausführung der Versendung beauftragten ersten Frachtführer. 4.2Bei Eingang der Ware in beschädigtem Zustand ist der Käufer verpflichtet, zur Wahrung des Rechts auf Schadenersatz eine Tatbestandsaufnahme bzw. Bestätigung durch den Frachtführer beizubringen.
5. Zahlung
5.1Unsere Rechnung ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Nebenspesen, wie z.B. bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallende Bankspesen sowie die Spesen bei Einlösung der Verschiffungsdokumente gehen zu Lasten des Käufers. Differenzen zwischen dem berechneten Kurs und dem amtlichen Kurs gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Die Gefahr von Währungsverlusten trägt der Käufer. Gegenüber unserer Forderung sind Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.
6. Mängel
6.1Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge der Ware sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware unter Angabe von Bestelldaten, Rechnungs- und Versand-Nummer mit genauer Beschreibung der Beanstandungen zu erheben. Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt. 6.2Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. 6.3Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir verpflichtet, die Ware umzutauschen, oder nach unserer Wahl zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Weitere Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1Unsere Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat. 7.2Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums an der gelieferten Ware treffen wollen. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware geltend machen, hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei dem Nachweis unseres Eigentums zu unterstützen.
8. Incoterms
8.1In Zweifelsfällen kommen die von der internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung zur Anwendung, soweit in den vorstehenden Bedingungen nichts Abweichendes enthalten ist. 8.2Enthalten weder diese Bedingungen noch die Incoterms eine Vorschrift, so gilt subsidiär das deutsche Recht.
9. Recht und Gerichtsstand
9.1Anwendung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Uncitral-Kaufrechts. 9.2Gerichtsstand für etwaige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten ist das Amtsgericht Nürnberg. Treten wir als Kläger auf, sind wir befugt, das Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.
Henfenfeld, Stand 1. April 2015