ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN INLAND UND EXPORT
F.I.T. Agency
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Bundesrepublik Deutschland
-
- Angebote und Auftragsabwicklung
1.1
Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.
1.2
Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer
Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Das gleiche gilt bei
Sofortlieferung ohne Auftragsbestätigung.
1.3
Bei Anfragen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten
gespeichert. - Preise
Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro, zuzüglich der am
Tage der Lieferung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer. - Erfüllungsort
3.1
Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen
Leistungen des Käufers ist Nürnberg.
3.2
Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke
des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer
befindet. - Versand und Verpackung
4.1
Der Versand erfolgt frei Haus einschließlich Verpackung. Die Fracht- und
Verpackungskosten werden separat berechnet.
4.2
Wir arbeiten ausschließlich nach den Incoterms 2020, Lieferkonditionen
CIP Bestimmungsort unloaded oder EXW Henfenfeld
4.3
Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl
können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden. - Transportgefahr
Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziffer 4 mit der Übergabe an die mit
der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt. - Umfang der Leistung
6.1
Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung
stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der
Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit
der Ware vereinbart worden sind.
6.2
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig mit +/- 10%. - Lieferzeit – Lieferpflicht
7.1
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.
7.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der
Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.3
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung
der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände
darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns
dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der
Verpflichtung zur Lieferung.
7.4
Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und
Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren. - Aufrechnung oder Zurückhaltung
Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch
für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von
Zahlungen. - Software
9.1
Nach dem heutigen Stand der Technik ist eine absolut fehlerfreie Erstellung
von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme nicht, bzw. nicht mit
zumutbaren Aufwendungen möglich. Vertragsgegenstand ist ein Programm,
das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
tauglich ist. Dem Käufer obliegt die Prüfung, ob die Programmfunktionen
seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm selbstverantwortlich
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
9.2
Werden Programme für käufereigene Hardware eingesetzt, ist der Käufer für
das Zusammenwirken der Programme mit seiner Hardware selbst
verantwortlich.
9.3
Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich
geschützt. Der Käufer verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für
sich bzw. im Rahmen der mit ihm vertraglich getroffenen Vereinbarung
einzusetzen. Mit Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese
ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu
lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen
oder fertigen zu lassen und keinem unbefugtem Dritten die Programme oder
Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der
Käufer zur Schadensersatzleistung verpflichtet. - Mängelrüge (Beanstandungen)
10.1
Bei Beanstandungen der Art, der Beschaffenheit und der Menge der
gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer die Ware auf Mängelfreiheit
und Vollständigkeit überprüft und uns dabei entdeckte Mängel mit genauer
Beschreibung unverzüglich und schriftlich anzeigt. Versäumt der Käufer die
rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als
genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht
erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch wegen dieser Mängel als
genehmigt.
10.2
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
beträgt ½ Jahr ab Lieferung der Ware.
10.3
Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder
unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder
Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch
elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände
entstanden sind.
10.4
Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Käufer oder ein Dritter
ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten durchführt.
10.5
Bei begründeten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.6
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt
vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen. - Schadensersatzansprüche
Wir haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die leicht fahrlässige
Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten
beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen
vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachten Verzug oder
Unmöglichkeit haften wir nicht. Dies gilt nicht in Fällen
verschuldensunabhängiger Haftung. - Zahlung, Verzug, Fälligkeit
12.1
Falls nicht Vorkasse (Standardzahlungsvereinbarung) vereinbart wurde sind
Rechnungen zahlbar
a) 8 Tage nach Lieferung abzüglich 2 % Skonto oder
b) 30 Tage nach Lieferung rein netto.
12.2
Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
12.3
Gerät der Käufer in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20% des Warenwertes)
zurückzunehmen.
12.4
Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen
Maßnahmen unberührt.
12.5
Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers erhalten, oder wenn der Käufer Vorräte oder Außenstände als
Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, alle
Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, sofortige Barzahlung, oder
Rücksendung der Ware zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw.
Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. - Eigentumsvorbehalt
13.1
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig
entstehender Forderungen.
13.2
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer
berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.
13.3
Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder
dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer
nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer
Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
13.4
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit,
als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes
Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum
Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes
entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer
diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die
Abtretungen an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst
einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
vertragsgemäß nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben.
Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns
zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der
einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung
seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der
abgetretenden Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.
13.5
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für
den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den
kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn
die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
steht uns zu. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring
sind unzulässig.
13.6
Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen,
so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser
Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen
und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.
13.7
Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware
zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies
ausdrücklich erklären.
13.8
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer,
Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen,
in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das
Amtsgericht Nürnberg, wenn der Käufer Kaufmann bzw. eine öffentlichrechtliche
Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Angebote und Auftragsabwicklung
Henfenfeld, Stand 1. April 2015
F.I.T. Agency
Allgemeine Geschäftsbedingungen Export
-
- Angebote
Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend. - Bestellung
Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. - Lieferung und Annahme
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, so lange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, behalten wir uns vor, die Leistung zu verweigern, die weitere Erfüllung von Sicherheiten abhängig zu machen, Vorauszahlungen zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, in unserem Eigentum stehende Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20% des Warenwertes) zurückzunehmen, ohne dass es einer Auflösung des Vertrages oder sonstiger rechtsgestaltender Maßnahmen bedarf.Nimmt der Käufer die Ware nicht wie vertraglich vereinbart ab und ist die Verzögerung in der Abnahme nicht durch eine Handlung oder eine Unterlassung unsererseits verursacht, so hat er trotzdem die im Vertrag vorgesehene Zahlung zu leisten, als ob Lieferung erfolgt wäre.
Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand sowie sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störungen im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht. Wir sind wahlweise berechtigt, in solchen Fällen ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig +/-10%. - Versand
Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an den mit der Ausführung der Versendung beauftragten ersten Frachtführer.Bei Eingang der Ware in beschädigtem Zustand ist der Käufer verpflichtet, zur Wahrung des Rechts auf Schadenersatz eine Tatbestandsaufnahme bzw. Bestätigung durch den Frachtführer beizubringen. - Zahlung
Unsere Rechnung ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird ist sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Nebenspesen, wie z.B. bei der Überweisung des Rechnungswertes anfallende Bankspesen sowie die Spesen bei Einlösung der Verschiffungsdokumente gehen zu Lasten des Käufers. Differenzen zwischen dem berechneten Kurs und dem amtlichen Kurs gehen ebenfalls zu Lasten des Käufers. Die Gefahr von Währungsverlusten trägt der Käufer. Gegenüber unserer Forderung sind Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. - Mängel
Etwaige Beanstandungen der Beschaffenheit oder der Menge der Ware sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware unter Angabe von Bestelldaten, Rechnungs- und Versand-Nummer mit genauer Beschreibung der Beanstandungen zu erheben. Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei begründeten, ordnungsgemäß gerügten Mängeln sind wir verpflichtet, die Ware umzutauschen, oder nach unserer Wahl zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Weitere Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. - Eigentumsvorbehalt
Unsere Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums an der gelieferten Ware treffen wollen. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware geltend machen, hat der Käufer uns hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei dem Nachweis unseres Eigentums zu unterstützen. - Incoterms
In Zweifelsfällen kommen die von der internationalen Handelskammer herausgegebenen Incoterms in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung zur Anwendung, soweit in den vorstehenden Bedingungen nichts abweichendes enthalten ist. Enthalten weder diese Bedingungen noch die Incoterms eine Vorschrift, so gilt subsidiär das deutsche Recht. - Recht und Gerichtsstand
Anwendung findet deutsches Recht unter Ausschluss des Uncitral- Kaufrechts.
Gerichtsstand für etwaige aus dem Vertrag entstehende Streitigkeiten ist das Amtsgericht Nürnberg. Treten wir als Kläger auf, sind wir befugt, das Gericht am Sitz des Käufers anzurufen.
- Angebote
Henfenfeld, Stand 1. April 2015
UID-Nr. DE153952049